Obwohl es sich bei einem tierärztlichen Behandlungsvertrag nach Ansicht des Autors idR nicht um einen (freien) Dienstvertrag, sondern eindeutig um einen Werkvertrag handelt, bezeichnet er diesen allgemein als Vertrag sui generis. Der geschuldete Erfolg liege nicht im medizinischen Endziel, sondern in der kunstgerechten Ausführung der vereinbarten Leistungen. Zu den Nebenpflichten des Tierarztes würden Aufklärung, Dokumentation und Verschwiegenheit zählen. Eine Tierärztegesellschaft (Gemeinschafts- bzw Gruppenpraxis) könne Behandlungsverträge selbst abschließen, auch wenn die Berufsausübungsbefugnis nicht ihr, sondern den dort als Gesellschaftern tätigen Tierärzten zukomme.