Nach 8 Ob 89/15v = Zak 2015/694, 398 kann der Verurteilte von seinem Verteidiger keinen Schadenersatz für Vertretungsfehler verlangen, die seinen Freispruch verhinderten, solange das Strafurteil aufrecht ist. Die Bindungswirkung schließe es aus, die Schuldfrage in einem Zivilprozess abweichend zu beurteilen. Der Autor kritisiert die Entscheidung. Seiner Ansicht nach geht es nicht um die Bindungs-, sondern um die Tatbestandswirkung des Strafurteils. Der OGH vertrete in Wahrheit, dass ein rechtskräftiges Urteil keinen Schaden darstellen könne. Da die Tatbestandswirkung - anders als die Bindungswirkung - nicht nur im Straf-, sondern auch im Zivilprozess nicht nur zwischen den Parteien, sondern gegenüber jedermann greife, müsste Gleiches auch bei Beratungs- oder Vertretungsfehlern bzw unrichtigen Gutachten in Zivilverfahren gelten. Hier sei jedoch unstrittig, dass die Rechtskraft des Urteils Schadenersatzforderungen gegen den Rechtsanwalt oder Gutachter nicht ausschließt. Eine andere Lösung für Strafprozesse sei nicht begründbar.