Von Teilen der Lit wird - abweichend von den Gesetzesmaterialien (RV 688 BlgNR 25. GP 16) - die Auffassung vertreten, dass das ab 2017 mit der Erbrechtsreform neu eingeführte Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB nF) die alternative Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs durch den pflegenden Angehörigen ausschließt (zB Christandl/Nemeth, Das neue Erbrecht - ausgewählte Einzelfragen, NZ 2016/1, 1; dazu Zak 2016/198, 100). Nach Ansicht des Autors sind Bereicherungsansprüche weiterhin möglich. Den Vorteil sieht er vor allem darin, dass dem pflegenden Angehörigen dann im Fall eines nicht ausreichenden Nachlasses die im Vergleich zu Vermächtnisnehmern bessere Stellung eines Verlassenschaftsgläubigers zukommt.