Mit dem Erk G 119-120/2014 = Zak 2015/48, 34 hat der VfGH adoptionsrechtliche Regelungen im ABGB und EPG aufgehoben, weil er es für verfassungswidrig erachtete, eingetragene Partner von der gemeinsamen Adoption eines Kindes auszuschließen. Die Reparaturfrist bis Ende 2015 hat der Gesetzgeber nicht genützt, was zur Folge hat, dass seit 1. 1. 2016 keine formalen Anforderungen an die Beziehung zwischen gemeinsam adoptierenden Wahleltern mehr bestehen. Gemeinsame Adoptionen stehen daher - unter der Voraussetzung der Wahrung des Kindeswohls - neben Ehegatten und eingetragenen Partnern auch hetero- wie homosexuellen Lebensgefährten offen (siehe Zak 2015/674, 384). Zusätzlich weist die Autorin darauf hin, dass keine Beschränkung auf Paare existiert und daher selbst zwei nicht miteinander in Beziehung lebende Personen gemeinsam ein Kind adoptieren können. Die nur für Ehegatten geregelten Rechtsfolgen gemeinsamer Adoptionen seien analog auch bei anderen Wahleltern anzuwenden.