ZPO: § 73 Abs 3, § 464 Abs 3
Nur dem ersten Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts kann fristunterbrechende Wirkung zukommen. Wird nach Abweisung des ersten Antrags ein neuer Verfahrenshilfeantrag gestellt, wird die noch laufende Frist auch dann nicht neuerlich unterbrochen, wenn der Antragsteller geänderte Verhältnisse darlegt und sein weiterer Antrag berechtigt ist.