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Untersuchungsgrundsatz endet mit Vereitelung der Beweisaufnahme durch den Beweisführer

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/300Zak 2016, 159 Heft 8 v. 11.5.2016

AußStrG: § 16

Der Untersuchungsgrundsatz im Außerstreitverfahren geht nicht so weit, dass das Gericht von Amts wegen weitere Beweisaufnahmen zum Thema veranlassen müsste, obwohl der Beweisführer die Aufnahme des von ihm beantragten ursprünglichen Beweises selbst vereitelt hat.

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