ABGB: § 879 Abs 1, §§ 914, 1295 Abs 1
ZPO: §§ 583, 587, 591
Nach hM kann ein Schiedsrichter wegen eines Verfahrensverstoßes erst nach Aufhebung des Schiedsspruchs auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, sofern die Haftung nicht auf die Verweigerung oder Verzögerung des Schiedsspruchs gestützt wird. Eine Klausel des Schiedsrichtervertrags, die Schadenersatzklagen gegen Schiedsrichter ausdrücklich von der vorherigen Aufhebung des Schiedsspruchs abhängig macht, kann daher nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.