ÄrzteG: § 58a Abs 1
ABGB: § 1489
Gem § 58a Abs 1 ÄrzteG ist die Verjährung des Schadenersatzanspruchs für einen Arztfehler gehemmt, sobald der Arzt, der Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger der Krankenanstalt schriftlich die Bereitschaft zu Vergleichsverhandlungen erklärt hat (S 1) oder ein Patientenanwalt bzw eine Schlichtungsstelle schriftlich um Vermittlung ersucht wurde (S 2). Dass die Schlichtungsstelle (hier: der Ärztekammer) nach ihren internen Regelungen für den konkreten Fall eigentlich nicht zuständig war, hat für die Verjährungshemmung zumindest dann keine Bedeutung, wenn sich der Anspruchsgegner schriftlich auf das Schlichtungsverfahren eingelassen hat, ist dann doch auch von der Bereitschaft zu einem außergerichtlichen Regelungsversuch iSd S 1 auszugehen.