ABGB: § 1325
Für seelische Schmerzen steht grundsätzlich nur dann Schmerzengeld zu, wenn diese als Folge einer Körperverletzung auftreten.
Seelische Schmerzen des Patienten in Form der Sorge über einen Fremdkörper, der bei einem Eingriff in seinem Körper zurückgelassen worden ist (hier: abgebrochene Spitze einer Operationsschere), rechtfertigen auch dann den Zuspruch von Schmerzengeld, wenn damit keine gesundheitlichen Probleme oder körperlichen Schmerzen verbunden sind. Schon der Verbleib eines Fremdkörpers ist als Körperverletzung zu qualifizieren.