ABGB: § 879 Abs 3, § 988
Gute Gründe sprechen für die Auffassung, dass eine in Kreditvertrags-AGB vorgesehene Bearbeitungsgebühr als Teil der Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers von vornherein nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt.