ABGB: §§ 877, 922 Abs 1, § 932 Abs 4
EGUStG: Art XII Z 3
Im Fall eines geringfügigen Mangels ist die Wandlung ausgeschlossen. Die Geringfügigkeit ist anhand einer objektiven Abwägung der Interessen des Übergebers und des Übernehmers zu beurteilen.
ABGB: §§ 877, 922 Abs 1, § 932 Abs 4
EGUStG: Art XII Z 3
Im Fall eines geringfügigen Mangels ist die Wandlung ausgeschlossen. Die Geringfügigkeit ist anhand einer objektiven Abwägung der Interessen des Übergebers und des Übernehmers zu beurteilen.