ABGB: § 597
Um wirksam ein Nottestament iSd § 597 ABGB errichten zu können, muss die unmittelbare Gefahr des Todes oder
Seite 153
ABGB: § 597
Um wirksam ein Nottestament iSd § 597 ABGB errichten zu können, muss die unmittelbare Gefahr des Todes oder
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