Nach 6 Ob 245/15w ist der Entgelt- und Aufwandersatzanspruch des Verlassenschaftskurators in der Verlassenschaftsinsolvenz nur insoweit als Masseforderung zu behandeln, als die Kosten der Erhaltung, Verwaltung bzw Bewirtschaftung der Masse dienten und sich die Masse dadurch ein Honorar für den Masseverwalter erspart hat. Hat der Masseverwalter dem Verlassenschaftskurator irrtümlich die gesamten Kosten ausgezahlt, obwohl es sich nur zum Teil um eine Masseforderung, größtenteils jedoch um eine Insolvenzforderung handelt, könne er den zu viel bezahlten Betrag zurückverlangen. § 47 Abs 2 IO stehe der Rückforderung nicht entgegen.