In der Rs 46 R 118/16t vertrat das LGZ Wien die Auffassung, dass die Warnpflicht des Sachverständigen nach § 25 Abs 1a GebAG hinsichtlich der voraussichtlichen Gebührenhöhe beim Schätzungsgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren wegen Zwecklosigkeit entfällt, wenn die betreibende Partei Verfahrenshilfe genießt.