§ 31 Abs 1 Z 2 KSchG bindet Abschluss und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen durch Verbraucher an die Schriftform. Nach Ansicht des OGH (8 Ob 131/15w) erfasst dieses Formgebot auch den Verzicht des Verbrauchers auf eine im Auftrag vorgesehene aufschiebende Bedingung. Im konkreten Fall sollte der schriftlich erteilte Alleinvermittlungsauftrag eines Verbrauchers an einen Immobilienmakler erst nach dem Verkauf eines anderen Hauses in Kraft treten. Den mündlichen Verzicht des Verbrauchers auf diese Bedingung qualifizierte der OGH als unwirksam.