Nach dem Wortlaut des § 62a VfGG steht der Parteiantrag auf Normenkontrolle nur Rechtsmittelwerbern zur Verfügung, weil er gleichzeitig mit der Erhebung eines Rechtsmittels eingebracht werden muss. Der VfGH (G 235/2015) hat zu dieser Einschränkung vor Kurzem von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Er geht vorerst davon aus, dass Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG auch einen Individualnormenkontrollantrag des Rechtsmittelgegners zulassen und die einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung deshalb verfassungswidrig sein könnte.