Die rügelose Einlassung in das Verfahren begründet nach Ansicht des EuGH (C-175/15 , Taser International/SC Gate 4 Business ua) auch dann die Zuständigkeit des an sich unzuständigen Gerichts gem Art 24 EuGVVO 2001 (≈ Art 26 EuGVVO 2012), wenn dessen Unzuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung folgt. Ob der vereinbarte Gerichtsstand in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat liegt, sei dabei unerheblich. Die rügelose Einlassung schließe es aus, dass sich das Gericht von Amts wegen für unzulässig erklärt.