In der Rs A 7/2015 gelangte der VfGH zum Schluss, dass ein Schadenersatzanspruch, der im Weg der (aufgeschobenen) Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist (hier: gem § 28 Z 4 Stmk SHG), nicht im Verwaltungsweg, sondern nur im ordentlichen Rechtsweg durchgesetzt werden kann, weil er durch den Übergang seinen zivilrechtlichen Charakter nicht verliert. Auch für ein Rückforderungsbegehren des Regresspflichtigen wegen irrtümlicher (Über-)Zahlung seien die ordentlichen Gerichte zuständig. Eine Zuständigkeit des VfGH gem Art 137 B-VG bestehe selbst dann nicht, wenn der Regresspflichtige deshalb gezahlt hat, weil die Zahlungspflicht zunächst rechtswidrig mit einem (mittlerweile aufgehobenen) Bescheid festgestellt worden ist.