ABGB: §§ 138, 187
In Hinblick auf das Kindeswohl erscheint es vertretbar, dem getrennt lebenden Vater kein (unbegleitetes) Kontaktrecht einzuräumen, wenn das mittlerweile 12-jährige Kind klar und vehement seine Ablehnung äußert und daran schon begleitete Kontaktversuche gescheitert sind. Dass das Kind von der obsorgeberechtigten Mutter beeinflusst ist, kann daran nichts ändern (Zurückweisung des Revisionsrekurses).