ABGB: §§ 178, 270
AußStrG: § 2 Abs 1 Z 3, § 5 Abs 2 Z 2
An dem Verfahren, in dem die Obsorge gem § 178 ABGB wegen Verhinderung beider Elternteile einer anderen Person oder dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen werden soll, sind die Eltern als Parteien entweder persönlich oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - durch einen Abwesenheitskurator zu beteiligen.