ABGB: § 231
Kosten, die der geldunterhaltspflichtige Elternteil zur Ausübung seines Kontaktrechts aufwenden muss (etwa Fahrt-
Seite 352
ABGB: § 231
Kosten, die der geldunterhaltspflichtige Elternteil zur Ausübung seines Kontaktrechts aufwenden muss (etwa Fahrt-
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