Wenn die vereinbarte Vertragsübernahme unwirksam ist bzw mit Erfolg angefochten wurde, die Neupartei aufgrund des Vertrags aber bereits Leistungen an den verbliebenen Vertragspartner erbracht hat, kann sie die Leistungen im Rahmen der Rückabwicklung mit Leistungskondiktion von diesem zurückverlangen. Außerdem steht der Neupartei nach Ansicht des Autors ein Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB gegen die Altpartei zu, weil der Vertrag aufgrund der Unwirksamkeit der Übernahme mit dieser fortbesteht und daher diese verpflichtet gewesen wäre, die Leistungen zu erbringen. Leistungskondiktion und Aufwandersatzanspruch bestünden nebeneinander, wobei der verbliebene Vertragspartner und die Altpartei solidarisch haften würden (siehe 2 Ob 157/10t = Zak 2011/403, 216).