In 6 Ob 13/16d = Zak 2016/288, 154 hat der OGH die Vereinbarung von einmaligen Bearbeitungsgebühren bei Vergabe von Krediten gebilligt. Der Autor geht auf die Frage ein, wie die Bearbeitungsgebühr zu behandeln ist, wenn ein Verbraucher-Kreditnehmer von seinem Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits nach § 16 VKrG Gebrauch macht. Er vertritt die Auffassung, dass laufzeitunabhängige Kosten in diesem Fall vom Kreditgeber aliquot zurückzuzahlen sind, wenn es sich aus wirtschaftlicher Sicht um ein Entgelt für die Kapitalnutzung handelt. Dies sei bei Bearbeitungsgebühren der Fall. Auch der OGH habe den Entgeltcharakter in der angeführten Entscheidung bejaht.