ABGB: §§ 354, 879 Abs 1
Ein Unternehmer kann Testkäufe und Beobachtungen durch einen Konkurrenten, die der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle dienen, grundsätzlich nicht unter Berufung auf sein Hausrecht untersagen. Ein Untersagungsrecht besteht jedoch dann, wenn der Konkurrent durch sein Verhalten den normalen Geschäftsablauf stört.