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Anwendung des Hausrechts gegenüber einem Konkurrenten, der wettbewerbswidriges Verhalten aufdecken will

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/546Zak 2016, 293 Heft 15 v. 26.8.2016

ABGB: §§ 354, 879 Abs 1

Ein Unternehmer kann Testkäufe und Beobachtungen durch einen Konkurrenten, die der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle dienen, grundsätzlich nicht unter Berufung auf sein Hausrecht untersagen. Ein Untersagungsrecht besteht jedoch dann, wenn der Konkurrent durch sein Verhalten den normalen Geschäftsablauf stört.

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