Der VfGH (G 95/2016) hat jene Wortfolgen in § 62a VfGG, die das Recht zur Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle im Zivilprozess auf den Rechtsmittelwerber beschränkten, ohne Reparaturfrist als verfassungswidrig aufgehoben. Er leitet aus der verfassungsrechtlichen Grundbestimmung des Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG ab, dass auch die vollständig obsiegende Partei aus Anlass eines Rechtsmittels des Gegners einen Individualnormenkontrollantrag stellen kann, um Rechtsvorschriften auf ihre Verfassungskonformität prüfen zu lassen, die im Instanzenzug Grundlage der Entscheidung werden könnten. Die Aufhebung wurde in BGBl I 2016/78 kundgemacht. Zur übereinstimmenden Beschränkung in § 57a VfGG bei der Verordnungskontrolle hat der VfGH ebenfalls bereits ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet (V 121/2015 ua).