Mit dem BudgetbegleitG 2011 hat der Gesetzgeber in § 5 Abs 2 StEG eine verpflichtende Bandbreite für die Bemessung der Haftentschädigung für den immateriellen Schaden zwischen 20 € und 50 € pro Tag vorgegeben. Zuvor war ein Tagessatz von 100 € üblich. Einen gegen diese Einschränkung gerichteten Parteiantrag auf Normenkontrolle, der aus Anlass eines Ausgangsverfahrens über eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft erhoben wurde, hat der VfGH (G 235/2015) vor Kurzem als unbegründet abgewiesen. Die Beschränkung der Höhe des Ersatzes halte sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.