Auch wenn spätestens seit der Zubehör-Problematik Anfang des Jahres 2012 die Sensibilität im Zusammenhang mit der Begründung von Wohnungseigentum kurz vor dem Ende einer "hochgezüchteten" Verjährungsphobie1 gestiegen ist, darf doch nicht vergessen werden, dass es in den letzten Jahrzehnten vielfach zu maßgeblichen Fehlern bei der Ermittlung der Nutzwerte/Anteile und in weiterer Folge bei der Begründung von Wohnungseigentum gekommen ist, da die gesetzlichen Vorgaben vielfach nicht allzu ernst genommen wurden und vielmehr kreative Vertragsgestaltung contra legem häufig anzutreffen war. Im Fall der Weiterveräußerung derart mangelhaft begründeten Wohnungseigentums stellt sich nunmehr die Frage, ob darin ein Gewährleistungsansprüche auslösender Rechtsmangel gelegen ist.2