vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unterschiedliche Vorfragenbeurteilung in Parallelverfahren begründet keine erhebliche Rechtsfrage

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/534Zak 2016, 283 Heft 15 v. 26.8.2016

Dass zweitinstanzliche Gerichte denselben Sachverhalt in Parallelverfahren unterschiedlich beurteilt haben, begründet nach Auffassung des OGH (4 Ob 116/16m) noch keine erhebliche Rechtsfrage, die Voraussetzung für seine Anrufung ist. Im konkreten Fall war die Verwechslungsgefahr zwischen Marken als Vorfrage im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren verneint, im Verletzungsprozess hingegen bejaht worden. Nachdem der OGH schon den Revisionsrekurs im Widerspruchsverfahren mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen hatte, wies er auch das Rechtsmittel im Verletzungsverfahren zurück. Die Vorinstanz habe ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die unterschiedliche Lösung der Vorfrage allein begründe keine erhebliche Rechtsfrage.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte