In älterer Judikatur hat der OGH die Verwertung rechtswidrig erlangter Tonaufnahmen im Zivilprozess vom Vorliegen eines Beweisnotstands bzw vom Ausgang einer Interessenabwägung zugunsten des Beweisführers abhängig gemacht (zB 6 Ob 190/01m = ZRInfo 2002/047). Das Transkript einer rechtswidrig hergestellten Tonaufnahme kann nach der jüngeren Rsp jedoch uneingeschränkt als Beweismittel herangezogen werden (3 Ob 16/10i = Zak 2010/343, 198; 1 Ob 172/07m = Zak 2008/282, 159). In der Rs 15 Ra 22/16x hat sich das OLG Innsbruck dieser Auffassung selbst für den Fall angeschlossen, dass dem formal als Beweismittel dienenden Transkript im Rahmen der Beweiswürdigung gerade deshalb uneingeschränkte Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde, weil dem Gericht die Aufnahme bekannt ist.