Zu LGZ Wien 63 R 128/15m: Wenn der Falschparker aufgrund eines nachvollziehbaren Irrtums davon ausgegangen ist, dass es sich um keinen Privatparkplatz handelt, besteht die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für den Erfolg einer Besitzstörungsklage wäre, von vornherein nicht. Aus der allgemeinen Parkplatznot lässt sich noch keine Wiederholungsgefahr konstruieren.