Der Autor bejaht die strittige Frage, ob Kreditzinsen, die an einen Referenzzinssatz gebunden sind, aufgrund der negativen Entwicklung des Zinsniveaus unter null sinken und damit eine Zahlungspflicht des Kreditgebers begründen können. Bei Auslegung von Zinsgleitklauseln in Verbraucherkreditverträgen sei der Normzweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu beachten. Die subjektive Äquivalenz, die durch eine dieser Regelung entsprechende Zinsgleitklausel während der vollen Vertragsdauer in beide Richtungen aufrecht erhalten werden soll, orientiere sich nicht an konkreten Refinanzierungskosten, sondern ausschließlich am Referenzzins und dem vereinbarten Aufschlag. Ein Einfrieren des Referenz- oder des Kreditzinssatzes bei null sei daher nicht zulässig. Eine Zinszahlungspflicht aufgrund der Zinsgleitklausel könne den Kreditgeber auch nicht dazu berechtigen, den Kreditvertrag aus wichtigem Grund oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorzeitig aufzulösen.