Der Autor berichtet von einer Entscheidung des LG Wels (21 R 82/16g), die den Prozesskostenersatz in einem Scheidungsverfahren nach § 55 EheG (Auflösung der häuslichen Gemeinschaft) betraf. Danach hat der Kläger, dessen alleiniges oder überwiegendes Verschulden an der Scheidung ausgesprochen wurde, dem Beklagten gem § 45a ZPO für das erstinstanzliche Verfahren vollen Kostenersatz zu leisten, selbst wenn dieser mit dem Einwand der Härteklausel unterlegen ist. Nach Ansicht des Autors ist diese Auffassung zutreffend, und zwar nach dem klaren Willen des Gesetzgebers auch dann, wenn das Verschulden bereits rechtskräftig geklärt war und es im Verfahren nur noch um den Härteeinwand ging. Der Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren richte sich hingegen nach dem Rechtsmittelerfolg.