EO: §§ 79, 294, 308
LGVÜ: Art 22 Nr 5
Die von einer ausländischen (hier: Schweizer) Exekutionsbehörde erteilte Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, eine Geldforderung des Verpflichteten gegen einen österreichischen Drittschuldner im eigenen Namen einzutreiben, ist in Österreich nicht wirksam. Der betreibende Gläubiger kann in Österreich nicht unter Berufung auf die Ermächtigung direkt eine Drittschuldnerklage erheben, sondern muss hier erst aufgrund des ausländischen Exekutionstitels eine neue Forderungsexekution einleiten.