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Außerstreitverfahren - Bezifferung des Geldbegehrens im Revisionsrekurs

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/525Zak 2016, 279 Heft 14 v. 2.8.2016

AußStrG: §§ 9, 65 Abs 1

Wenn sich der Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren nicht auf einen bloßen Aufhebungsantrag beschränkt, muss der Rechtsmittelwerber sein Geldbegehren im Rechtsmittel ziffernmäßig bestimmen. Er kann die Bestimmung nicht der angestrebten Entscheidung bzw dem OGH überlassen.

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