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Wiederaufnahmeklage wegen eines neuen Beweismittels - Frist beginnt erst mit Kenntnis

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/524Zak 2016, 279 Heft 14 v. 2.8.2016

ZPO: § 530 Abs 1 Z 7, § 530 Abs 2, § 534

Die vierwöchige Frist für die Einbringung der Wiederaufnahmeklage wegen eines neuen Beweismittels beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Beweismittel der Partei bekannt geworden ist und bei Gericht vorgebracht werden kann, frühestens jedoch mit der Zustellung der ungünstigen erstinstanzlichen Entscheidung.

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