Die unentgeltliche Zuwendung einer Sache auf den Todesfall kann entweder durch ein Vermächtnis oder eine Schenkung auf den Todesfall erfolgen. Durch das ErbRÄG 2015 wurde Letztere neu geregelt: Ihre bisherige Grundlage in § 956 ABGB aF ist entfallen, die einschlägigen Regeln finden sich nun in § 603 ABGB nF.
1. Rechtsnatur
Überraschend kommt die Abkehr von der bisher hA1 zur Rechtsnatur der Schenkung auf den Todesfall: