Der Anerkennungsversagungsgrund des Art 34 Nr 2 EuGVVO 2001 (= Art 45 Abs 1 lit b EuGVVO 2012: nicht rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks) fällt weg, wenn der Beklagte gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte. In der Vorabentscheidung C-70/15 , Lebek/Domino, die zu einem polnischen Ausgangsfall erging, hielt der EuGH fest, dass der Begriff "Rechtsbehelf" auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist umfasst.