vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vorabentscheidung zu Anerkennungsversagungsgrund

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/493Zak 2016, 263 Heft 14 v. 2.8.2016

Der Anerkennungsversagungsgrund des Art 34 Nr 2 EuGVVO 2001 (= Art 45 Abs 1 lit b EuGVVO 2012: nicht rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks) fällt weg, wenn der Beklagte gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte. In der Vorabentscheidung C-70/15 , Lebek/Domino, die zu einem polnischen Ausgangsfall erging, hielt der EuGH fest, dass der Begriff "Rechtsbehelf" auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist umfasst.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte