Der VfGH hat zwei Parteianträge auf Normenkontrolle gegen die Beschränkung der Anrufbarkeit des OGH als unzulässig zurückgewiesen. Der eine Antrag richtete sich gegen das System der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG und wurde aus Anlass einer Zulassungsvorstellung eingebracht. Der VfGH (G 378/2015) wies darauf hin, dass Parteien eines Zivilverfahrens Normenkontrollanträge nur aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzliche Entscheidung erheben können. Mit dem anderen Antrag wollte eine Partei den Ausschluss des Revisionsrekurses gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) bekämpfen. Der Antrag wurde in Zusammenhang mit dem Rekurs gegen den Beschluss, mit dem das Erstgericht den Revisionsrekurs gem § 523 ZPO zurückgewiesen hatte, eingebracht. Auch darin sah der VfGH (G 514/2015) keine erstinstanzliche Entscheidung im Sinn des Individualnormenkontrollantrags.