Der dt BGH (X ZR 138/15) hat vor Kurzem ein Vorabentscheidungsersuchen zum Ausgleichsanspruch nach der Fluggäste-VO 261/2004 für größere Flugverspätungen an den EuGH gerichtet. Der Ausgangsfall betrifft eine Pauschalreise, bei der der Reiseveranstalter die Anreise aus einem Zubringer- und einem Anschlussflug verschiedener Flugunternehmen zusammengestellt hatte. Die Reisenden trafen erst mit großer Verspätung am Endziel ein, weil sich der Zubringerflug geringfügig verspätet hatte und sie deshalb den Anschlussflug nicht erreichten. Der BGH will vom EuGH klären lassen, ob das Flugunternehmen des verspäteten Zubringerflugs für die große Verspätung am Zielflughafen haftet und eine Ausgleichszahlung leisten muss, obwohl es selbst keinen Flugschein oder eine Buchungsbestätigung für beide Flüge ausgestellt hatte, sondern die Verbindung durch den Reiseveranstalter erfolgt war.