Im Vorabentscheidungsverfahren C-127/15 , VKI/INKO, das der OGH (4 Ob 199/14i = Zak 2015/182, 103) zur Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG eingeleitet hat, liegen die Schlussanträge vor. Die Generalanwältin gelangte zur Auffassung, dass ein Inkassobüro, das im Auftrag und Namen eines Gläubigers eine Raten- oder Stundungsvereinbarung mit einem Konsumenten abschließt, als Kreditvermittler iSd Art 5 der RL zu qualifizieren und daher zur Erteilung bestimmter vorvertraglicher Informationen verpflichtet ist. Der Ausnahmetatbestand des Art 2 Abs 2 lit j der RL für unentgeltliche Stundungen bestehender Forderungen sei in Hinblick auf den in der Raten- oder Stundungsvereinbarung vorgesehenen Ersatz der Inkassokosten nicht erfüllt, selbst wenn der Konsument diese Kosten schon aufgrund des ursprünglichen Kreditvertrags oder des Gesetzes übernehmen hätte müssen.