Der Artikel befasst sich mit dem Fall, dass das Gericht nach dem Zeitpunkt, der in der Ladung als voraussichtliches Ende der Tagsatzung angeführt ist, weiterverhandelt, obwohl ein Parteienvertreter eine andere Tagsatzung wahrnehmen muss und für keine Substitution mehr sorgen kann. Eine Bindung des Gerichts an den Endzeitpunkt bestehe nicht. Die Terminkollision bei dem Parteienvertreter könne jedoch einen Grund für einen Erstreckungsantrag darstellen - unabhängig davon, ob im Verfahren Vertretungspflicht besteht oder nicht. Werde dem Antrag nicht stattgegeben, komme ein Rekurs in Betracht. Auch ein Wiedereinsetzungsantrag sei möglich, wenn der Parteienvertreter aufgrund der Terminkollision ein Verfahren mit Anwaltspflicht verlassen muss.