Gem § 1489 ABGB beginnt die kurze dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche mit der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger zu laufen. Eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten (wie sie von der Rsp angenommen wird) ist nach Auffassung des Autors gesetzlich nicht gedeckt. Aufgrund eines Analogieschlusses reiche zwar das Wissen von Umständen, die der Kenntnis von Schaden bzw Schädiger wertungsmäßig gleichzuhalten sind (wie etwa die Kenntnis des Kfz-Kennzeichens bei einem Verkehrsunfall), für den Fristbeginn aus. Nachforschungsobliegenheiten bestünden aber nicht. Das Problem, dass der Nachweis der Kenntnis für den Schädiger schwer zu führen ist, werde durch die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises entschärft.