Der Autor untersucht, ob die Besorgungsgehilfenhaftung eine Grundlage dafür bildet, um die Muttergesellschaft für ein Handeln der Organe bzw Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft auf Schadenersatz in Anspruch nehmen zu können. Seiner Ansicht nach ist eine Tochtergesellschaft nur dann als Besorgungsgehilfin zu qualifizieren, wenn die Mutter nicht nur ihre gesetzlichen Weisungsrechte ausübt, sondern die Tochter in Bezug auf die haftungsbegründende Tätigkeit so beherrscht, dass diese als bloße Betriebsabteilung anzusehen ist. Indizien dafür seien etwa personelle Übereinstimmungen und der Umstand, dass ein Unternehmensbereich der Mutter in die Tochter ausgegliedert worden ist. Im Vergleich zu der von Rsp und Lehre entwickelten Durchgriffshaftung führe die Anwendung der Besorgungsgehilfenhaftung zu einer punktuellen Erweiterung der Haftung von Mutter- für Tochtergesellschaften, die sachgerecht erscheine.