Zu 4 Ob 100/15g = Zak 2015/628, 357: Wenn dem ehestörenden Dritten die Ehe bei Aufnahme der ehebrecherischen Beziehung bekannt war, haftet er dem betrogenen Ehegatten grundsätzlich auf schadenersatzrechtlicher Grundlage für die Detektivkosten zur Überwachung des untreuen Partners. Der Ehebruch kann selbst dann noch als rechtswidriger Eingriff des Ehestörers gewertet werden, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits unheilbar zerrüttet war.