Es existieren viele Ausgabeposten, die - wie zB der Kirchenbeitrag - zwar bei der Steuerbemessung, nicht aber bei der Unterhaltsbemessung mindernd anerkannt werden, weil sie unterhaltsrechtlich als keine unumgänglich notwendigen Aufwendungen angesehen werden. Solche Kosten können zwar von der Steuer-, nicht aber von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden; vielmehr wird die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die eintretende Steuerersparnis erhöht. Der Autor fordert insofern eine Teilanerkennung, als seiner Ansicht nach die Steuerersparnis bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben sollte.