Zu 1 Ob 127/15f = Zak 2016/33, 19: Ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts hat für die Zivilgerichte auch dann Bindungswirkung, wenn dagegen eine außerordentliche Revision an den VwGH eingebracht wurde, weil es sich um kein rechtskrafthemmendes Rechtsmittel handelt.