ABGB: § 1295 Abs 1
Der Betreiber einer Anlage zur Ausübung einer Risikosportart (hier: Blobbing) muss die Benützer in ausreichendem Maß auf die Risiken hinweisen. Der Umfang der Aufklärungspflicht lässt sich nur im Einzelfall beurteilen (Zurückweisung der Revision).