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Aufklärungspflichten des Veranstalters bei Risikosportarten

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/475Zak 2016, 257 Heft 13 v. 19.7.2016

ABGB: § 1295 Abs 1

Der Betreiber einer Anlage zur Ausübung einer Risikosportart (hier: Blobbing) muss die Benützer in ausreichendem Maß auf die Risiken hinweisen. Der Umfang der Aufklärungspflicht lässt sich nur im Einzelfall beurteilen (Zurückweisung der Revision).

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