ABGB: §§ 1304, 1311, 1497
StVO: § 29a Abs 1, § 76 Abs 4
Kindern müssen Fahrzeuglenker gem § 29a Abs 1 StVO überall das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Nach dem Gesetzestext entbindet dies jedoch nicht von der Verpflichtung, vor dem Betreten der Fahrbahn auf herannahende Fahrzeuge zu achten (§ 76 Abs 4 StVO). Auch ein Kind kann daher ein Mitverschulden am Unfall treffen, wenn es die Fahrbahn vor einem herannahenden Fahrzeug betritt.