ABGB: § 1325
Für entgangene Lebenszeit aufgrund der verletzungsbedingt verkürzten Lebensdauer steht kein Schmerzengeld zu. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes zu berücksichtigen sind jedoch psychische Beeinträchtigungen, die der Verletzte zu Lebzeiten erleidet, weil er von seiner deutlich verringerten Lebenserwartung weiß.